VGH Bayern - Beschluss vom 05.11.2019
12 ZB 19.1222
Normen:
BEEG § 18 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
NJW 2020, 1316
NZA-RR 2020, 74
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 06.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 9 K 17.1947

Streit um eine verweigerte Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung während der Elternzeit; Anforderungen an einen besonderen Fall im Sinne von § 18 Abs. 1 S. 4 BEEG; Vorliegen strafbarer Handlungen gegenüber dem Arbeitgeber

VGH Bayern, Beschluss vom 05.11.2019 - Aktenzeichen 12 ZB 19.1222

DRsp Nr. 2020/375

Streit um eine verweigerte Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung während der Elternzeit; Anforderungen an einen "besonderen Fall" im Sinne von § 18 Abs. 1 S. 4 BEEG; Vorliegen strafbarer Handlungen gegenüber dem Arbeitgeber

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BEEG § 18 Abs. 1 S. 4;

Gründe

Die Klägerin verfolgt mit ihrem Zulassungsantrag die Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Beigeladenen während laufender Elternzeit weiter.

I.

1. Die bei der Klägerin seit 23. April 2012 beschäftigte Beigeladene ging in deren Betrieb einer Tätigkeit als Sachbearbeiterin für Lohn- und Gehaltsabrechnung nach. Sie war ab 20. März 2017 zunächst infolge einer Krankschreibung, dann wegen eines ärztlich attestierten Beschäftigungsverbots nicht mehr aktiv tätig. Nach der Geburt ihres Kindes am 16. August 2017 nahm sie zunächst zwei Jahre, im Anschluss daran ein weiteres Jahr Elternzeit in Anspruch.