VGH Bayern - Beschluss vom 11.09.2019
8 ZB 19.1270
Normen:
BayVwVfG Art. 38 Abs. 1 S. 1; BGB § 134; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 313;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 14.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 18.1017

Streit um einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch hinsichtlich auf Privatgrundstücken verlegter Wasser- und Abwasserleitungen; Duldungsverpflichtung durch einen Vertrag über die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Anforderungen an Verbotsgesetze nach § 134 BGB; Verjährung eines Folgenbeseitigungsanspruchs

VGH Bayern, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen 8 ZB 19.1270

DRsp Nr. 2019/17967

Streit um einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch hinsichtlich auf Privatgrundstücken verlegter Wasser- und Abwasserleitungen; Duldungsverpflichtung durch einen Vertrag über die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Anforderungen an Verbotsgesetze nach § 134 BGB; Verjährung eines Folgenbeseitigungsanspruchs

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 14. Mai 2019 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren vor der Abtrennung der Verfahren B 1 K 19.446 und B 1 K 19.447 auf 22.500 Euro und nach der Abtrennung dieser Verfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayVwVfG Art. 38 Abs. 1 S. 1; BGB § 134; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 313;

Gründe

I.

Die Kläger begehren von der Beklagten die Beseitigung eines Schotterwegs und der darunter liegenden Rohrleitungen.