BVerwG - Beschluss vom 21.11.2019
1 WRB 2.18
Normen:
SBG § 8 Abs. 4 S. 1; SBG § 17 Abs. 4 S. 2; BPersVG § 44 Abs. 1 S. 1; RVG § 9; RVG § 10; WBO § 16a;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 365

Streit um einen soldatenbeteiligungsrechtlichen Kostenübernahmeanspruch; Kostentragung der Dienststelle für Rechtsanwaltskosten der Vertrauensperson; Freistellungsanspruch der Vertrauensperson hinsichtlich der durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten; Freistellung auch hinsichtlich des Anspruchs des Rechtsanwalts auf einen angemessenen Vorschuss; Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr; § 17 Abs. 4 Satz 2 WBO als bloße Ordnungsvorschrift; Heranziehung der zu § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG entwickelten Grundsätze

BVerwG, Beschluss vom 21.11.2019 - Aktenzeichen 1 WRB 2.18

DRsp Nr. 2020/3101

Streit um einen soldatenbeteiligungsrechtlichen Kostenübernahmeanspruch; Kostentragung der Dienststelle für Rechtsanwaltskosten der Vertrauensperson; Freistellungsanspruch der Vertrauensperson hinsichtlich der durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten; Freistellung auch hinsichtlich des Anspruchs des Rechtsanwalts auf einen angemessenen Vorschuss; Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr; § 17 Abs. 4 Satz 2 WBO als bloße Ordnungsvorschrift; Heranziehung der zu § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG entwickelten Grundsätze

1. Zu den Kosten der Tätigkeit der Vertrauensperson, die die Dienststelle zu tragen hat, können auch die Kosten gehören, die der Vertrauensperson durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung entstehen.2. Soweit die Dienststelle die Vertrauensperson von Rechtsanwaltskosten freizustellen hat, umfasst dies auch den Anspruch des Rechtsanwalts auf einen angemessenen Vorschuss.

1. Im Wehrbeschwerderecht hat die Nichtbeifügung der angefochtenen Bescheide für sich genommen keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, soweit das Rechtsschutzbegehren im Übrigen erkennbar ist oder sich gegebenenfalls durch gerichtliche Aufklärung feststellen lässt.