VGH Bayern - Beschluss vom 18.11.2019
3 ZB 18.2064
Normen:
BayBG Art. 63 Abs. 2 S. 1; BayPVG Art. 70 Abs. 2; BayPVG Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 8; RL 78/2000/EG Art. 6 Abs. 1; AGG § 15;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 12.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 1 K 17.1359

Streit um Schadensersatz wegen der Ablehnunng des Hinausschiebens eines Ruhestandseintritts; Streit um das Vorliegen des dienstlichen Interesses; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats

VGH Bayern, Beschluss vom 18.11.2019 - Aktenzeichen 3 ZB 18.2064

DRsp Nr. 2020/428

Streit um Schadensersatz wegen der Ablehnunng des Hinausschiebens eines Ruhestandseintritts; Streit um das Vorliegen des dienstlichen Interesses; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 12. Juli 2018 wird der Streitwert für den ersten Rechtszug auf 19.124,42 Euro, für das Zulassungsverfahren auf 20.060,29 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBG Art. 63 Abs. 2 S. 1; BayPVG Art. 70 Abs. 2; BayPVG Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 8; RL 78/2000/EG Art. 6 Abs. 1; AGG § 15;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.