LAG Thüringen - Urteil vom 18.10.2017
6 Sa 287/16
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 17 S. 1; ZPO § 138 Abs. 3;
Fundstellen:
LAGE TzBfG § 17 Nr. 9
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 15.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2776/15

Streitgegenstand einer Befristungskontrollklage bei KettenbefristungUnbegründete Befristungskontrollklage zur Sachgrundbefristung wegen vorübergehenden betrieblichen Bedarfs bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur fehlenden Kausalität zwischen Förderprogrammen und Beschäftigung

LAG Thüringen, Urteil vom 18.10.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 287/16

DRsp Nr. 2018/9388

Streitgegenstand einer Befristungskontrollklage bei Kettenbefristung Unbegründete Befristungskontrollklage zur Sachgrundbefristung wegen vorübergehenden betrieblichen Bedarfs bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur fehlenden Kausalität zwischen Förderprogrammen und Beschäftigung

1. Zum Streitgegenstand einer Befristungskontrollklage bei Kettenbefristung. 2. Anforderungen an die Darlegungslast für einen sachlichen Befristungsgrund für eine zweimonatige An- und Abschlussbefristung.

1. Aus dem Wortlaut des § 17 Satz 1 TzBfG geht hervor, dass Gegenstand der Klage und der gerichtlichen Überprüfung nicht ein Arbeitsverhältnis oder ein Arbeitsvertrag, sondern die Befristungsabrede in einem Arbeitsvertrag ist. 2. Bei mehrfach aneinander anschließenden Befristungen ist zunächst festzustellen, was genau Gegenstand der Befristungskontrolle des Gerichts sein soll. Bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen ist grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrags auf ihre Rechtfertigung zu prüfen.