BSG - Urteil vom 17.11.2005
B 11a/11 AL 57/04 R
Normen:
SGB III § 157 Abs. 1 Nr. 2 § 158 Abs. 1 ; SGG § 153 Abs. 1 § 96 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 12 AL 235/03 - 11.08.2004,
SG Detmold, vom 20.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 (18) AL 6/02

Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 17.11.2005 - Aktenzeichen B 11a/11 AL 57/04 R

DRsp Nr. 2006/7099

Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren

§ 96 SGG ist auch dann in Fallgestaltungen entsprechend anzuwenden, in denen dem Betroffenen mehrfach nacheinander Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld für verschiedene Zeiträume bewilligt worden ist. Hat das SG über nach § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordene Bescheide nicht entschieden, so ist dies im Berufungsverfahren auch gegen den Widerspruch eines Beteiligten nachzuholen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 157 Abs. 1 Nr. 2 § 158 Abs. 1 ; SGG § 153 Abs. 1 § 96 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin bewilligten Arbeitslosengeldes (Alg), vorrangig jedoch über die Frage der Zulässigkeit der Berufung.