LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 27.10.2005
L 9 SF 4107/05 B
Normen:
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a ;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 31.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SF 2476/05

Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe, Rechtsweg

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 27.10.2005 - Aktenzeichen L 9 SF 4107/05 B

DRsp Nr. 2006/6564

Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe, Rechtsweg

Auch dann, wenn über Leistungszeiträume vor dem 1.1.2005 zu entscheiden ist, ergibt sich die sachliche Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für ab dem 1.1.2005 anhängig gemachte Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a ;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich mit der am 08.08.2005 zum Sozialgericht (SG) Ulm erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin vom 20.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2005, mit dem ihr Antrag auf Grundsicherungsleistungen vom 07.09.2004 abgelehnt worden war.

Das SG wies die Klägerin durch Schreiben vom 12.08.2005 darauf hin, dass - entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Widerspruchsbescheid - für Streitigkeiten nach dem Grundsicherungsgesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Zu den Streitigkeiten, für die gemäß § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben sei, zähle die von der Klägerin erhobene Klage nicht. Es beabsichtige daher den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Sigmaringen (VG) zu verweisen.

Mit Beschluss vom 31.08.2005 erklärte das SG den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das VG.