BVerwG - Urteil vom 23.04.2019
5 C 2.18
Normen:
WoGG § 1 Abs. 1; WoGG § 7; WoGG § 8 Abs. 1; WoGG § 28 Abs. 3 S. 1-2; VwGO § 188 S. 1 und S. 2 Hs. 1; SGB X § 50 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 165, 235
DÖV 2019, 886
NVwZ-RR 2019, 1002
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 921/13
OVG Sachsen, vom 05.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 223/15

Streitigkeiten um Wohngeldsachen als Angelegenheiten der Fürsorge hinsichtlich Erhebung von Gerichtskosten; Erlass eines wirksamen Bewilligungsbescheids als Voraussetzung einer Unwirksamkeitsregelung; Rückforderung von Wohngeld

BVerwG, Urteil vom 23.04.2019 - Aktenzeichen 5 C 2.18

DRsp Nr. 2019/11938

Streitigkeiten um Wohngeldsachen als Angelegenheiten der Fürsorge hinsichtlich Erhebung von Gerichtskosten; Erlass eines wirksamen Bewilligungsbescheids als Voraussetzung einer Unwirksamkeitsregelung; Rückforderung von Wohngeld

1. Die Unwirksamkeitsregelung des § 28 Abs. 3 Satz 1 WoGG setzt einen wirksam erlassenen Bewilligungsbescheid voraus und erfasst keine Fälle, in denen der Ausschlussgrund bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen hat.2. Streitigkeiten um Wohngeldsachen sind Angelegenheiten der Fürsorge im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO, für die nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden (Änderung der Rechtsprechung des Senats).

1. § 28 Abs. 3 S. 1 WoGG erfasst kein Fälle, in denen der Ausschlussgrund bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen hat.2. Für Streitigkeiten über Wohngeldleistungen sind keine Gerichtskosten zu erheben, weil sie zu den "Angelegenheiten der Fürsorge" gemäß § 188 S. 1 VwGO gehören.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2017 und des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. März 2015, soweit in diesem das Verfahren nicht eingestellt wurde, geändert.