LAG Bremen - Beschluß vom 05.05.1987
4 Ta 8/87
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1, Satz 2; KSchG § 2 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 14 zu § 12 ArbGG 1979
ARST 1988, 92
AnwBl 1988, 485
DRsp VI(646)135f
EzA § 13 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 54
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 63
NZA 1987, 716

Streitwert: Änderungskündigung - 36fache Monatsdifferenz [bisheriges und neues Einkommen]

LAG Bremen, Beschluß vom 05.05.1987 - Aktenzeichen 4 Ta 8/87

DRsp Nr. 1992/11717

Streitwert: Änderungskündigung - 36fache Monatsdifferenz [bisheriges und neues Einkommen]

1. Bei Rechtsstreitigkeiten über eine Änderung der Arbeitsbedingungen (Änderungsschutzklagen gemäß § 2 KSchG), die mit einer Gehaltseinbuße verbunden sind, ergibt sich der Streitwert aus § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG und nicht aus § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG, wenn der Arbeitnehmer die Änderung der Arbeitsbedingungen unter Vorbehalt akzeptiert hat. 2. Allerdings ist, um keine unüberbrückbaren Wertungswidersprüche entstehen zu lassen, der Streitwert auf höchstens drei Monatsgehälter entsprechend dem Rechtsgedanken des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG festzusetzen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1, Satz 2; KSchG § 2 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.