Streitwert: Änderungskündigung - 36fache Monatsdifferenz [bisheriges und neues Einkommen]
LAG Bremen, Beschluß vom 05.05.1987 - Aktenzeichen 4 Ta 8/87
DRsp Nr. 1992/11717
Streitwert: Änderungskündigung - 36fache Monatsdifferenz [bisheriges und neues Einkommen]
1. Bei Rechtsstreitigkeiten über eine Änderung der Arbeitsbedingungen (Änderungsschutzklagen gemäß § 2KSchG), die mit einer Gehaltseinbuße verbunden sind, ergibt sich der Streitwert aus § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG und nicht aus § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG, wenn der Arbeitnehmer die Änderung der Arbeitsbedingungen unter Vorbehalt akzeptiert hat.2. Allerdings ist, um keine unüberbrückbaren Wertungswidersprüche entstehen zu lassen, der Streitwert auf höchstens drei Monatsgehälter entsprechend dem Rechtsgedanken des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG festzusetzen.