LAG Berlin - Beschluß vom 07.11.1977
9 Sa 48/77
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 ; KSchG §§ 2 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 24 zu § 12 ArbGG 1953
ARST 1978, 95
AuR 1978, 217
DB 1978, 548

Streitwert: Änderungskündigung - Dreimonatsdifferenz [bisheriges und neues Einkommen]

LAG Berlin, Beschluß vom 07.11.1977 - Aktenzeichen 9 Sa 48/77

DRsp Nr. 2001/5294

Streitwert: Änderungskündigung - Dreimonatsdifferenz [bisheriges und neues Einkommen]

Bei einem Streit über die soziale Rechtfertigung von im Wege einer Änderungskündigung geänderten Arbeitsbedingungen (§§ 2, 4 Satz 2 KSchG) ist der Wert entsprechend § 12 Abs. 7 ArbGG nach der wertmäßigen Differenz der bisherigen und der neuen Vertragsbedingungen zu berechnen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 ; KSchG §§ 2 4 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die von der Beklagten am 31.08.1976 ausgesprochene Änderungskündigung ist sozial nicht ungerechtfertigt.