ArbG Dortmund - Beschluß vom 19.10.1989
8 Ca 388/89
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2;
Fundstellen:
AnwBl 1990, 398

Streitwert: Änderungskündigung - Dreimonatsdifferenz [bisheriges und neues Einkommen]

ArbG Dortmund, Beschluß vom 19.10.1989 - Aktenzeichen 8 Ca 388/89

DRsp Nr. 2001/5435

Streitwert: Änderungskündigung - Dreimonatsdifferenz [bisheriges und neues Einkommen]

- ggf. Erhöhung 1. Bei einer Änderungsschutzklage ist der Wert im Rahmen der Höchstgrenze des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG unter individueller Abschätzung des der Klage zugrunde liegenden wirtschaftlichen Interesses zu bemessen. 2. Als Ausgangspunkt dient in den einschlägigen Fällen die vierteljährliche Vergütungsdifferenz, die nach Gesichtspunkt des Prestiges und der Rehabilitation angemessen erhöht werden kann.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2;
Fundstellen
AnwBl 1990, 398