LAG Baden-Württemberg - Beschluß vom 18.06.1990
8 Ta 70/90
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; GKG § 12 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1990, 1268

Streitwert: Änderungskündigung - ein Viertel des Vierteljahresentgelts als Regelwert

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 18.06.1990 - Aktenzeichen 8 Ta 70/90

DRsp Nr. 2001/5264

Streitwert: Änderungskündigung - ein Viertel des Vierteljahresentgelts als Regelwert

Hat die Änderungskündigung eine auf Dauer angelegte Reduzierung der Vergütung zum Gegenstand, ist der Streitwert in Höhe eines Viertels des Streitwertrahmens des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG (drei Bruttomonatsverdienste) anzusetzen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; GKG § 12 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die vom Beteiligten Ziffer 2 ersichtlich namens der durch eine etwa zu hohe Streitwertfestsetzung beschwerten Beteiligten Ziffer 1 eingelegte, gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte, innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3, Abs. 1 Satz 4 GKG eingegangene und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet, da das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstandes zu Recht in Höhe eines Vierteljahresverdienstes der Beteiligten Ziffer 1 festgesetzt hat.