LAG Düsseldorf - Beschluss vom 16.06.2017
4 Ta 211/17
Normen:
GKG §§ 42 Abs. 1 u. 2, 45 Abs. 1 u. 3, 63 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2017, 375
NZA 2017, 1216
NZA-RR 2017, 503
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 18.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7262/16

Streitwert bei Klage gegen außerordentlich, hilfsweise ordentlich ausgesprochener KündigungKein Additionsverbot bei Streitwerten aus Kündigungsschutzklage und Verzugslohn

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.2017 - Aktenzeichen 4 Ta 211/17

DRsp Nr. 2017/8892

Streitwert bei Klage gegen außerordentlich, hilfsweise ordentlich ausgesprochener Kündigung Kein Additionsverbot bei Streitwerten aus Kündigungsschutzklage und Verzugslohn

1. Der Streitwert einer Klage gegen eine außerordentlich, hilfsweise ordentlich ausgesprochene Kündigung ist mit einem Vierteljahresentgelt zu bewerten (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG). Dies gilt auch, wenn der Klageantrag gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung als uneigentlicher Hilfsantrag gesondert gestellt wird.2. Bei einer Kündigungsschutzklage und gleichzeitigen Klage auf Verzugslohn für die Zeit nach dem Kündigungstermin in objektiver Klagehäufung sind die Streitwerte der Klageanträge gemäß § 39 GKG zu addieren. Ein Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität besteht nicht. Dies gilt auch für Verzugslohnansprüche aus den ersten drei Monaten nach dem Kündigungstermin (Festhaltung an der ständigen Bezirksrechtsprechung, etwa Beschluss vom 26.08.2010 - 2 Ta 507/10; entgegen Streitwertkatalog I Nr. 6).

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.04.2017 - 10 Ca 7262/16 - abgeändert.

Der Streitwert und damit zugleich der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen auf 29.538,40 € festgesetzt.