LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.03.1995
6 Ta 123/95
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; KSchG §§ 9 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach - 21.02.95 - 6/4 Ca 631/93 ,

Streitwert: Einbeziehung einer Abfindung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.03.1995 - Aktenzeichen 6 Ta 123/95

DRsp Nr. 2000/2002

Streitwert: Einbeziehung einer Abfindung

§ 12 Abs. 7 Satz 1, letzter Halbsatz ArbGG verbietet lediglich, den Wert eines Kündigungsschutzantrages um einen zugesprochene oder mitverglichene Abfindung zu erhöhen, die in einem Kündigungsschutzstreit allenfalls als Hilfsbegehren nach §§ 9, 10 KSchG für den Fall angestrebt werden kann, daß der Kündigungsschutzantrag durchdringt.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; KSchG §§ 9 10 ;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für eine Klage und den sie erledigenden Vergleich auf je DM 70.296,65 festgesetzt, die einen Kündigungsschutzantrag (Wert: 11.778) und einen Antrag auf Nachteilsausgleich nach §§ 112, 113 BetrVG in Höhe von DM 58.518,65 zum Gegenstand hatten.

Mit ihrer gem. § 10 Abs. 3 BRAGO zulässigen Beschwerde will die Klägerin diese Werte um den beantragten Nachteilsausgleich auf je DM 11.778,-- herabgesetzt haben, weil § 12 Abs. 7 Satz 1 letzter Halbsatz ArbGG der Hinzufügung dieser begehrten Sozialplanabfindung entgegen stehe. Auf die diesbezüglichen Eingaben der Beteiligten wird verwiesen.