Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für eine Klage und den sie erledigenden Vergleich auf je DM 70.296,65 festgesetzt, die einen Kündigungsschutzantrag (Wert: 11.778) und einen Antrag auf Nachteilsausgleich nach §§ 112, 113 BetrVG in Höhe von DM 58.518,65 zum Gegenstand hatten.
Mit ihrer gem. § 10 Abs. 3 BRAGO zulässigen Beschwerde will die Klägerin diese Werte um den beantragten Nachteilsausgleich auf je DM 11.778,-- herabgesetzt haben, weil § 12 Abs. 7 Satz 1 letzter Halbsatz ArbGG der Hinzufügung dieser begehrten Sozialplanabfindung entgegen stehe. Auf die diesbezüglichen Eingaben der Beteiligten wird verwiesen.
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