LAG Chemnitz - Beschluss vom 22.02.2016
4 Ta 275/15 (1)
Normen:
KSchG § 2; GKG § 42 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 04.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 688/15

Streitwert einer Änderungsschutzklage gegen eine Änderungskündigung

LAG Chemnitz, Beschluss vom 22.02.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 275/15 (1)

DRsp Nr. 2017/11122

Streitwert einer Änderungsschutzklage gegen eine Änderungskündigung

Eine Änderungsschutzklage gegen eine Änderungskündigung ist regelmäßig mit zwei Monatsgehältern zu bewerten, wenn der Arbeitnehmer den Vorbehalt gemäß § 2 KSchG erklärt hat (std. Rechtsprechung der Beschwerdekammer entgegen I Nr. 4.2 des erweiterten Streitwertkatalogs vom 09.07.2014 bzw. 05.04.2016).

1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 04.11.2015 - 9 Ca 688/15 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Der Beschwerdewert wird auf 455,00 € festgesetzt.

Normenkette:

KSchG § 2; GKG § 42 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.

Der Streit der Parteien im Ausgangsverfahren betraf eine Änderungskündigung vom 27.02.2015, mit der eine Reduzierung der Vergütung um 1.120,37 € brutto monatlich durchgesetzt werden sollte.

Der Kläger erzielte zuletzt monatsdurchschnittlich ein Entgelt in Höhe von 3.109,37 € brutto.

Der Kläger hatte unstreitig die Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen.