LAG Köln - Beschluss vom 12.09.2016
2 Ta 199/16
Normen:
GKG § 42;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 10.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1373/16

Streitwert einer Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses

LAG Köln, Beschluss vom 12.09.2016 - Aktenzeichen 2 Ta 199/16

DRsp Nr. 2016/17679

Streitwert einer Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses

Wird mit der Klage eine formnichtige Kündigung außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes angegriffen und sind weitere Kündigungen nicht angegriffen, richtet sich das Rechtsschutzinteresse regelmäßig auf den uneingeschränkten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Dies kann, da es nicht auf die Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses in der Vergangenheit ankommt, auch den Höchstwert aus § 42 GKG (3 Monatsvergütungen) rechtfertigen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 10.08.2016 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.06.2016 - Az. 5 Ca 1373/16 wird zurückgewiesen

Normenkette:

GKG § 42;

Gründe

I. Die Beklagte begehrt mit der Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.06.2016 die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes für den Feststellungsantrag der Klägerin aus der Klageschrift vom 14.04.2016.