LAG Düsseldorf - Beschluss vom 24.07.2017
4 Ta 31/17
Normen:
GKG § 39; GKG § 40; GKG § 42; GKG § 45; RVG § 32;
Fundstellen:
NZA-RR 2018, 155
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 06.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 6696/16

Streitwert einer Kündigungsschutzklage gegen eine Folgekündigung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 24.07.2017 - Aktenzeichen 4 Ta 31/17

DRsp Nr. 2017/11043

Streitwert einer Kündigungsschutzklage gegen eine Folgekündigung

Die Bewertung einer Kündigungsschutzklage gegen eine Folgekündigung richtet sich nach dem Entgelt für den Zeitraum zwischen den jeweiligen Beendigungszeitpunkten, begrenzt auf ein Vierteljahresentgelt (ebenso Streitwertkatalog I Nr. 20.3). Die bisherige Bezirksrechtsprechung zu einem "Mindestwert" von einem Bruttomonatsentgelt (etwa 07.11.2012 - 2 Ta 464/12) wird aufgegeben.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.01.2017 - 1 Ca 6696/16 - abgeändert.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 20.411,00 € und der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für den gerichtlichen Vergleich vom 20.12.2016 wird abweichend auf 22.175,55 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 39; GKG § 40; GKG § 42; GKG § 45; RVG § 32;

Gründe

I.