LAG Düsseldorf - Beschluss vom 05.04.2017
4 Ta 135/17
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 06.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 289/17

Streitwert einer Zahlungsklage auf einen Bruttobetrag abzüglich eines geleisteten Nettobetrages

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 05.04.2017 - Aktenzeichen 4 Ta 135/17

DRsp Nr. 2017/5327

Streitwert einer Zahlungsklage auf einen Bruttobetrag abzüglich eines geleisteten Nettobetrages

Der Streitwert der Zahlungsklage auf einen Bruttobetrag abzüglich eines geleisteten Nettobetrags bestimmt sich aus der Differenz der beiden Beträge. Dies gilt in der Regel selbst dann, wenn unstreitig vom Arbeitgeber über den geleisteten Nettobetrag hinaus Abgaben abgeführt worden sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06.02.2017 abgeändert.

Der Streitwert für die Gerichtsgebühren wird auf 20.097,45 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe

I.