LAG Chemnitz - Beschluss vom 25.01.2017
4 Ta 293/16 (3)
Normen:
RVG § 32 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 7/16

Streitwert eines als uneigentlicher Hilfsantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrags

LAG Chemnitz, Beschluss vom 25.01.2017 - Aktenzeichen 4 Ta 293/16 (3)

DRsp Nr. 2017/11123

Streitwert eines als uneigentlicher Hilfsantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrags

Ein Weiterbeschäftigungsantrag ist hinsichtlich Streit- und Gegenstandswert nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn er als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt, über ihn nicht sachlich entschieden worden ist und/oder ein Vergleich keine Regelung über ihn enthält.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 23.06.2016 - 12 Ca 7/16 - teilweise

a b g e ä n d e r t :

1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers/Beteiligten zu 2. wird für das gesamte Verfahren auf 21.099,99 € festgesetzt.

2. Der Beschwerdewert wird auf 503,96 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.

Im Ausgangsverfahren wandte sich der Kläger, der seit 17.10.2011 am Standort der Beklagten in Leipzig als Abteilungsleiter zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von durchschnittlich zuletzt 7.033,33 € beschäftigt war, gegen eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 18.12.2015 zum 31.03.2016 und verlangte seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens.