LAG Köln - Beschluss vom 26.08.2019
2 Ta 147/19
Normen:
RVG § 23; RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 83/19

Streitwert eines Verfahrens betr. die Ersetzung der Zustimmung zu einer zwei Monate dauernden befristeten Einstellung eines Mitarbeiters

LAG Köln, Beschluss vom 26.08.2019 - Aktenzeichen 2 Ta 147/19

DRsp Nr. 2019/15792

Streitwert eines Verfahrens betr. die Ersetzung der Zustimmung zu einer zwei Monate dauernden befristeten Einstellung eines Mitarbeiters

Bei der Zustimmungsersetzung ist vom Hilfswert des § 23 RVG auszugehen, da es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Die Bedeutung der Angelegenheit ist unter Berücksichtigung der Dauer der Einstellung, der Bedeutung des zu besetzenden Arbeitsplatzes und der wirtschaftlichen Auswirkungen zu gewichten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Bet. zu 1 wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.07.2019 - Az. 12 BV 83/19 - teilweise abgeändert und der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit gemäß § 33 RVG i. V. m. § 23 RVG für das Verfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23; RVG § 33;

Gründe

1. In der Hauptsache begehrte die Antragstellerin und Beschwerdeführerin die Ersetzung der Zustimmung zu einer zwei Monate dauernden befristeten Einstellung eines Mitarbeiters in die Filiale Kerpen. Weiter stellte die Antragstellerin den Antrag nach § 100 BetrVG. Der einzustellende Mitarbeiter sollte für diese befristete Zeit dem Filialleiter als Coach zur Seite stehen und die Überprüfung und Optimierung von Arbeitsprozessen ermöglichen.