LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.08.2016
17 Ta (Kost) 6058/16
Normen:
VV- RVG Nr. 1000; VV- RVG Nr. 1003;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 74/16

Streitwert eines Vergleichs über die Beendigung des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses in einem Abmahnungsrechtsstreit

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.08.2016 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6058/16

DRsp Nr. 2017/3294

Streitwert eines Vergleichs über die Beendigung des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses in einem Abmahnungsrechtsstreit

1. Einigen sich die Parteien in einem Abmahnungsrechtsstreit auf die Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, führt dies zu einem Vergleichsmehrwert, wenn aufgrund objektiver Umstände anzunehmen ist, dass ohne die Einigung eine der Parteien das Rechtsverhältnis beenden oder seinen rechtlichen Bestand in Frage stellen wird. 2. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich führt nicht zu einer Ermäßigung der Einigungsgebühr nach Nr. 1003 RVG -VV.

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 13.04.2016 - 5 Ca 74/16 - geändert:

Auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 24.02.2016 teilweise geändert und eine weitere aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung von 82,11 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 1000; VV- RVG Nr. 1003;

Gründe:

I.