LAG Köln - Beschluss vom 14.07.2016
4 Ta 145/16
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 14.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4213/15

Streitwert eines VergleichsMehrwert einer Ausgleichsklausel

LAG Köln, Beschluss vom 14.07.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 145/16

DRsp Nr. 2016/15619

Streitwert eines Vergleichs Mehrwert einer Ausgleichsklausel

Kommt einer Ausgleichsklausel nur ein klarstellender Charakter zu, rechtfertigt dies regelmäßig nicht die Annahme eines Vergleichsmehrwerts. Im Übrigen ist darauf abzustellen, mit welcher Wahrscheinlichkeit noch künftige Forderungen auftreten werden. Die Gefahr einer Verwirklichung der künftigen Forderung bzw. die Gefahr der ernstlichen und erfolgreichen Inanspruchnahme kann im Einzelfall aber so unwahrscheinlich sein, dass der Ausgleichsklausel jede selbständige wirtschaftliche Bedeutung fehlt.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.04.2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe

Das Arbeitsgericht hat den Mehrwert für die Ausgleichsklausel (Nr. 4 des am 11.01.2016 geschlossenen Vergleichs) zu Recht nicht höher als mit 5.000,-- EUR festgesetzt.

I. Zum Mehrwert eines Vergleichs gilt grundsätzlich Folgendes: