LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.07.1990 - Aktenzeichen 8 Ta 79/90
DRsp Nr. 2002/7863
Streitwert: Eingruppierung
Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen richtet sich der Streitwert des arbeitsgerichtlichen Verfahrens nach dem dreijährigen Unterschiedsbetrag zur begehrten Vergütung. Der Charakter als Feststellungsklage lässt einen Abschlag nicht zu.