LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.07.1990
8 Ta 79/90
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1991, 665

Streitwert: Eingruppierung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.07.1990 - Aktenzeichen 8 Ta 79/90

DRsp Nr. 2002/7863

Streitwert: Eingruppierung

Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen richtet sich der Streitwert des arbeitsgerichtlichen Verfahrens nach dem dreijährigen Unterschiedsbetrag zur begehrten Vergütung. Der Charakter als Feststellungsklage lässt einen Abschlag nicht zu.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 ;
Fundstellen
JurBüro 1991, 665