LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.1990 - Aktenzeichen 8 Ta 62/90
DRsp Nr. 2002/7865
Streitwert: Festsetzungsbeschluss ohne Begründung
Der angefochtene Wertfestsetzungsbeschluss ist aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wenn er keine Begründung enthält, die erkennen lässt, welche Gesichtspunkte für das Ausgangsgericht bei seiner Entscheidung maßgeblich waren.