LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.07.2013
17 Ta (Kost) 6063/13
Normen:
ZPO § 3; RVG § 23 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg/Havel - 3 Ca 83/13 - 04.06.2013,

Streitwert für Abmahnungsklage mit Anträgen auf Entfernung und Widerruf

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.07.2013 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6063/13

DRsp Nr. 2013/24668

Streitwert für Abmahnungsklage mit Anträgen auf Entfernung und Widerruf

1. Verlangt der Arbeitnehmer die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte und den Widerruf der in der Abmahnung enthaltenen Aussagen, so handelt es sich um zwei zu bewertende Klageanträge. 2. Wurden die Abmahnungsgründe nicht zusätzlich bekanntgemacht, ist die Widerrufsklage regelmäßig mit der Hälfte des Wertes der Entfernungsklage zu bewerten.

I. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 04.06.2013 - 3 Ca 83/13 - teilweise geändert und für die Anträge aus der Klageschrift ein Streitwert von 2.761,35 EUR festgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten der Prozess-bevollmächtigten der Klägerin zurückgewiesen.

III. Die Gebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz wird auf die Hälfte ermäßigt.

Normenkette:

ZPO § 3; RVG § 23 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Beklagte auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte in Anspruch genommen; sie hat ferner die Verurteilung der Beklagten verlangt, die in der Abmahnung enthaltenen Aussagen zu widerrufen. Der Rechtsstreit endete durch gerichtlich festgestellten Vergleich.