LAG Köln - Beschluss vom 06.12.2013
11 Ta 321/13
Normen:
§ 68 GKG;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 24.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2170/13

Streitwert für ein ZwischenzeugnisZwischenzeugnis hat vorübergehende BedeutungZwischenzeugnis und KündigungsschutzklageVergleichsmehrwert und Zwischenzeugnis

LAG Köln, Beschluss vom 06.12.2013 - Aktenzeichen 11 Ta 321/13

DRsp Nr. 2014/984

Streitwert für ein ZwischenzeugnisZwischenzeugnis hat vorübergehende BedeutungZwischenzeugnis und KündigungsschutzklageVergleichsmehrwert und Zwischenzeugnis

Der Streitwert für ein Zwischenzeugnis ist in der Regel mit einem halben Monatsgehalt festzusetzen, da es für den Arbeitnehmer nur von vorübergehender Bedeutung ist. Wird der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht, so kann es angemessen sein, ein Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen. Das ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach fristloser Kündigung auf das Zwischenzeugnis zu Bewerbungszwecken dringend angewiesen ist.

Tenor

Unter Zurückweisung im Übrigen wird auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.09.2013 wie folgt abgeändert:

Der Verfahrensstreitwert wird auf 10.441,84 € und der Streitwert für den Vergleich vom 24.09.2013 auf 13.052,30 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 68 GKG;

Gründe

Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat überwiegend Erfolg.