LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.07.2013
17 Ta (Kost) 6078/13
Normen:
RVG § 23 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 3; GKG § 48 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 55 Ca 14057/12

Streitwert für Klage auf tatsächliche Beschäftigung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2013 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6078/13

DRsp Nr. 2013/24669

Streitwert für Klage auf tatsächliche Beschäftigung

Der Wert einer Beschäftigungsklage bestimmt sich nach dem objektiven Interesse der klagenden Partei an der tatsächlichen Beschäftigung, wobei das Vierteljahresentgelt des Arbeitnehmers (§ 42 Abs. 3 GKG) nicht überschritten werden kann. Eine Begrenzung des Wertes auf den Wert einer Klage auf vorläufige Beschäftigung ist nicht gerechtfertigt (entgegen LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2012 - 1 Ta 182/12 - NZA 2013, 158).

I. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.06.2013 - 55 Ca 14057/12 - teilweise geändert und der Wert der mit dem Klageantrag zu 1) verfolgten Klage unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen auf 5.434,07 EUR festgesetzt.

II. Die Gebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ist nicht zu erheben.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 3; GKG § 48 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist überwiegend begründet.