LAG Baden-Württemberg - Beschluß vom 15.05.1990
8 Ta 49/90
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO § 5 ;
Fundstellen:
JurBüro 1990, 1268

Streitwert: Kündigung - Arbeitsentgelt (§ 12 Abs. 7 ArbGG) - Errechnung - 13. Monatsgehalt - Weiterbeschäftigung

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 15.05.1990 - Aktenzeichen 8 Ta 49/90

DRsp Nr. 2001/5267

Streitwert: Kündigung - "Arbeitsentgelt" (§ 12 Abs. 7 ArbGG) - Errechnung - 13. Monatsgehalt - Weiterbeschäftigung

1. Unter "Arbeitsentgelt" i.S. von § 12 Abs. 7 ArbGG fallen anteilig auch solche Kosten, die erkennbar Entgeltscharakter tragen und eine zusätzliche Vergütung für geleistete Arbeit im Bezugszeitraum darstellen (hier: 13. Monatsgehalt).2. Ein neben dem Feststellungsantrag gestellter Antrag auf Weiterbeschäftigungsantrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO § 5 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte, innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 1. Halbs., Abs. 1 Satz 4 GKG eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 hat insoweit Erfolg, als der Beschwerdeführer das 13. Monatsgehalt bei der Bewertung des Bestandsschutzantrags mit berücksichtigt wissen will; im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.