LAG Baden-Württemberg - Beschluß vom 29.05.1990
8 Ta 54/90
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; GKG § 12 Abs. 1 § 19 Abs. 4 ; ZPO § 5 ;
Fundstellen:
JurBüro 1991, 210

Streitwert: Kündigung - Lohnfortzahlung

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 29.05.1990 - Aktenzeichen 8 Ta 54/90

DRsp Nr. 2001/5265

Streitwert: Kündigung - Lohnfortzahlung

1. Bei einem neben der Kündigungsschutzklage gestellten Zahlungsantrag ist, da es sich um einen sog. "unechten Hilfsantrag" handelt, § 19 Abs. 4 GKG nicht anzuwenden, wenn der Wille der Prozessparteien erkennbar dahin geht, daß Zahlungsansprüche nur für den Fall des Obsiegens des damit verbundenen Kündigungsschutzantrags einer gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden sollen.2. Dennoch findet eine Zusammenrechnung der Einzelwerte statt, soweit keine wirtschaftliche Teil-Identität besteht.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; GKG § 12 Abs. 1 § 19 Abs. 4 ; ZPO § 5 ;

Gründe: