LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 01.08.1994 - Aktenzeichen 6 Ta 139/94
DRsp Nr. 2001/5316
Streitwert: Kündigung - Lohnfortzahlung
Macht der Kläger neben dem Feststellungsbegehren auf Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung Zahlungsansprüche für die Zeit nach Zugang der Kündigung geltend, ist der Wert des Feststellungsbegehrens nach dem Vierteljahreseinkommen zu bemessen; der Wert des Zahlungsanspruchs ist hinzuzurechnen.