LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 01.08.1994
6 Ta 139/94
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO § 5 ;
Fundstellen:
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 101

Streitwert: Kündigung - Lohnfortzahlung

LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 01.08.1994 - Aktenzeichen 6 Ta 139/94

DRsp Nr. 2001/5316

Streitwert: Kündigung - Lohnfortzahlung

Macht der Kläger neben dem Feststellungsbegehren auf Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung Zahlungsansprüche für die Zeit nach Zugang der Kündigung geltend, ist der Wert des Feststellungsbegehrens nach dem Vierteljahreseinkommen zu bemessen; der Wert des Zahlungsanspruchs ist hinzuzurechnen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO § 5 ;
Fundstellen
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 101