LAG Köln, Beschluß vom 04.10.1990 - Aktenzeichen 5 Ta 242/90
DRsp Nr. 2001/5369
Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen
Wurde dem Arbeitnehmer fristlos und zugleich fristgerecht gekündigt, führt dies nicht zu einer Streitwerterhöhung über die Höchstgrenze des § 12 Abs. 7ArbGG hinaus.