LAG Niedersachsen - Beschluß vom 08.11.1996
16 Ta 349/96
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO § 5 ;
Fundstellen:
NiedersRpfl 1997, 35
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 25.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 122/95

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren - Abmahnung

LAG Niedersachsen, Beschluß vom 08.11.1996 - Aktenzeichen 16 Ta 349/96

DRsp Nr. 2001/5384

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren - Abmahnung

1. Auch bei mehreren, zeitnah ausgesprochenen Kündigungen desselben Arbeitsverhältnisses bemißt sich der Gegenstandswert regelmäßig nach dem dreifachen Bruttomonatsgehalt. 2. Wird daneben die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte begehrt, ist der Wert dieses Antrags (in der Regel ein Bruttomonatsgehalt je Abmahnung) hinzuzurechnen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO § 5 ;
Vorinstanz: ArbG Hannover, vom 25.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 122/95
Fundstellen
NiedersRpfl 1997, 35