I.
Der Kläger erhielt am 3.6.1986 von der Beklagten eine fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Gegen diese Kündigung wandte er sich mit einer am 10. Juni 1986 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage, die unter dem Aktenzeichen 2 Ca 624/86 geführt wurde. In jenem Rechtsstreit fand am 11. Juli 1986 eine Güteverhandlung statt.
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