LAG Bremen - Beschluß vom 13.02.1987
4 Ta 5/87
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
ARST 1988, 92
AuR 1987, 277
BB 1987, 479
DB 1987, 2160
DRsp VI(646)126a
EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 50
MDR 1987, 525
Vorinstanzen:
ArbG Brmerhaven - Beschluss vom 04.12.1986 - 2 Ca 624/86 und 2 Ca 805/86 -,

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren - Differenztheorie

LAG Bremen, Beschluß vom 13.02.1987 - Aktenzeichen 4 Ta 5/87

DRsp Nr. 1992/11718

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren - Differenztheorie

1. Bei mehreren Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses, das dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt, die innerhalb eines Dreimonatszeitraum ausgesprochen werden, ist in der Regel die erste Kündigung mit dem Höchstwert des § 12 Abs 7 ArbGG zu bewerten. 2. Jede weitere Kündigung ist wegen der wirtschaftlichen Teilidentität mit dem Klageantrag zur ersten Kündigung mit dem Wert zu bemessen, der der Differenz des Lohnanspruchs für den Zeitraum zwischen ersten Zeitpunkt entspricht; der Mindestwert ist jedoch im Regelfall mindestens ein Monatsgehalt. 3. Es ist dabei für die Berechnung des Einzelstreitwertes unerheblich, ob die Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren angegriffen werden. Bei mehreren Anträgen in demselben Rechtsstreit hat jedoch eine Streitwertaddition gemäß § 5 ZPO stattzufinden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung vgl. LAG Bremen JurBüro 1986, 754).

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

I.

Der Kläger erhielt am 3.6.1986 von der Beklagten eine fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Gegen diese Kündigung wandte er sich mit einer am 10. Juni 1986 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage, die unter dem Aktenzeichen 2 Ca 624/86 geführt wurde. In jenem Rechtsstreit fand am 11. Juli 1986 eine Güteverhandlung statt.