LAG Hamm - Beschluß vom 29.03.1990
8 Ta 585/89
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO § 5 ;
Fundstellen:
JurBüro 1990, 1607

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren - Differenztheorie

LAG Hamm, Beschluß vom 29.03.1990 - Aktenzeichen 8 Ta 585/89

DRsp Nr. 2001/5344

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren - Differenztheorie

1. Streiten die Parteien in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten über den Bestand des Arbeitsverhältnisses und liegen die strittigen Beendigungszeitpunkte nahe beieinander. So kann der Höchstwert des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG regelmäßig nur im zuerst anhängigen gemachten Rechtsstreit ausgeschöpft werden.2. Die Bewertung des später anhängigen gemachten Rechtsstreits richtet sich danach, wie weit der umstrittene Beendigungszeitpunkt hinter dem zunächst strittigen Zeitpunkt liegt.3. Handelt es sich um einen Zeitraum von sechs Monaten, so kann sich die Bewertung wieder am Vierteljahreseinkommen orientieren.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO § 5 ;

Gründe: