LAG Hamburg - Beschluß vom 15.11.1994
1 Ta 7/94
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1; BGB § 630 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 102
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 04.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 383/93

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren - Zeugnis

LAG Hamburg, Beschluß vom 15.11.1994 - Aktenzeichen 1 Ta 7/94

DRsp Nr. 2001/5332

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren - Zeugnis

1. Eine einheitliche Bewertung mehrerer Kündigungen mit der Obergrenze des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG setzt voraus, daß es sich um zeitnahe Kündigungen oder um Kündigungen handelt, die auf denselben Grund gestützt werden. 2. Ein in einem gerichtlichen Vergleich mitgeregelter Anspruch auf Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses ist nicht in der Höhe des letzten Monatsverdienstes, sondern erheblich geringer, in Höhe des Titulierungsinteresses anzusetzen, wenn nicht auf die Erteilung oder die Berichtigung eines bestimmten Zeugnisses geklagt worden ist und auch nicht im Vergleich der Inhalt des Zeugnisses im einzelnen festgelegt wird. Insofern ist ein Wert von 500 DM angemessen

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1; BGB § 630 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanz: ArbG Hamburg, vom 04.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen