LAG Baden-Württemberg - Beschluß vom 19.06.1990
8 Ta 71/90
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BGB § 620 Abs. 2 ; ZPO §§ 3 5 ;
Fundstellen:
JurBüro 1991, 212

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 19.06.1990 - Aktenzeichen 8 Ta 71/90

DRsp Nr. 2001/5263

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren

1. Wird während des wegen einer ordentlichen Kündigung eingeleiteten Rechtsstreits eine weitere - fristlose - Kündigung ausgesprochen und nunmehr ebenfalls gerichtlich an gegriffen, rechtfertigt dies nicht eine Wertaddition und eine Überschreitung der für die gesamte Bestandsschutzstreitigkeit maßgeblichen Obergrenze des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG.2. Der weitergehende, gegen die fristgerechte Kündigung gerichtete Antrag umfasst wirtschaftlich auch den Erfolg des gegen die früher wirkende fristlose Kündigung gerichteten Klagebegehrens.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BGB § 620 Abs. 2 ; ZPO §§ 3 5 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte, vom Beteiligten Ziffer 2 namens des durch eine etwa zu hohe Streitwertfestsetzung beschwerten Beteiligten Ziffer 1 eingelegte, innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3, Abs. 1 Satz 4 GKG eingegangene und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg, da vorliegend ein Streitwert von mehr als einem Vierteljahresverdienst nicht gerechtfertigt ist.