Gründe:
Die gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte, vom Beteiligten Ziffer 2 namens des durch eine etwa zu hohe Streitwertfestsetzung beschwerten Beteiligten Ziffer 1 eingelegte, innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3, Abs. 1 Satz 4 GKG eingegangene und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg, da vorliegend ein Streitwert von mehr als einem Vierteljahresverdienst nicht gerechtfertigt ist.