LAG Düsseldorf - Beschluß vom 09.09.1993
7 Ta 188/93
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ZPO § 5 ;
Fundstellen:
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 99
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 24.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4033/92

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 09.09.1993 - Aktenzeichen 7 Ta 188/93

DRsp Nr. 2001/5297

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren

Liegen die Endzeitpunkte von zwei im Rahmen eines Rechtsstreits angegriffenen Kündigungen mindestens drei Monate auseinander. ist auch für die zweite Kündigung der Wert des Vierteljahreseinkommens anzusetzen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ZPO § 5 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§§ 25 Abs. 2 GKG; 9 Abs. 2 BRAGO) hat im Wesentlichen Erfolg.

Dem Beschwerdeführer ist Recht zu geben, dass auch für eine zweite Kündigung dann der volle Wert des Dreimonatseinkommens (§ 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG) in Ansatz zu bringen ist, wenn, wie hier, zwischen den durch die beiden Kündigungen markierten Endpunkten des Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von (mindestens) drei Monaten liegt (vgl. LAG Bremen, LAGE § 12 ArbGG Streitwert Nr. 62). Die Rechtsprechung der Beschwerdekammer, die auf die zeitlichen Zwischenräume zwischen den Kündigungserklärungen abstellt (sog. Differenztheorie; s. etwa LAGE § 12 ArbGG 1979 Nr. 39), kommt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung. Falls in der bisherigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer etwas anderes zum Ausdruck gekommen sein sollte, wird daran nicht festgehalten.