LAG Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 10.04.1987
10 Ta 69/87
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
ARST 1988, 125
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.03.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2127/86

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in mehreren Verfahren - Differenztheorie

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 10.04.1987 - Aktenzeichen 10 Ta 69/87

DRsp Nr. 2001/5410

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in mehreren Verfahren - Differenztheorie

1. Bilden mehrere Kündigungen den Streitgegenstand zweier Verfahren und ist in dem ersten Verfahren der Wert des Streitgegenstands bereits auf den Höchstbetrag des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG festgesetzt, ist im anschließenden Verfahren eine deutliche Herabsetzung des Gegenstandswertes angebracht, wenn die Kündigungen in einem nahen sachlichen Zusammenhang stehen. 2. Ein naher sachlicher Zusammenhang ist auch dann anzunehmen, wenn die Umstände des gegen die erste Kündigung durchgeführten Klageverfahrens zu erneuten Störungen des Arbeitsverhältnisses mit entsprechenden Kündigungsfolgen führen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Vorinstanz: ArbG Koblenz, vom 20.03.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2127/86
Fundstellen
ARST 1988, 125