LAG Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 22.01.1980
1 Ta 119/79
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
AnwBl 1981, 35
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.11.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1062/79

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze - Beschäftigungsdauer

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 22.01.1980 - Aktenzeichen 1 Ta 119/79

DRsp Nr. 2001/5417

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze - Beschäftigungsdauer

1. Die für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses maßgebliche Vorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG geht nicht von einem Regelwert, sondern von einer Höchstgrenze für die Streitwertbemessung aus. Dies ergibt sich aus einer am Wortlaut und Sinn dieser Norm orientierten Auslegung und unter Berücksichtigung der bei Schaffung dieser Norm vorhandenen Intention des Gesetzgebers. 2. Bei einer zweimonatigen Beschäftigungsdauer kann der Ansatz eines Bruttomonatseinkommens angemessen sein.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Vorinstanz: ArbG Koblenz, vom 22.11.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1062/79
Fundstellen
AnwBl 1981, 35