LAG Düsseldorf - Beschluß vom 27.11.1980
7 Ta 189/80
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1, Satz 2 ;
Fundstellen:
EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 08.08.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 498/80

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze - mehrere Kündigungen - ein Verfahren - Lohnzahlung - Wettbewerbsverbot

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 27.11.1980 - Aktenzeichen 7 Ta 189/80

DRsp Nr. 2001/5309

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze - mehrere Kündigungen - ein Verfahren - Lohnzahlung - Wettbewerbsverbot

1. Werden an einem Tage drei Kündigungen mit unterschiedlichen Beendigungszeitpunkten ausgesprochen, so darf der Streitwert nach § 12 Abs 7 ArbGG drei Monatseinkommen nicht übersteigen. 2. Wird eine zweite Kündigung in einem zeitlichen Abstand ausgesprochen, so ist für sie ein besonderer Streitwert anzusetzen, der der Zeitdifferenz der Kündigung entspricht. 3. Macht der Kläger Gehaltsansprüche ohne zeitliche Begrenzung geltend, so ist für diese Klage, die auf eine wiederkehrende Leistung gerichtet ist, nach § 12 Abs 7 Satz 2 ArbGG der sechsunddreißigfache Betrag des Monatseinkommens anzusetzen. 4. Bei einem Streit über die Gültigkeit eines Wettbewerbsverbotes ist als Streitwert höchstens der Wert zu der zu zahlenden Karenz maßgebend.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1, Satz 2 ;

Gründe:

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen (§ 543 ZPO).

Die zulässige Beschwerde (§ l0 Abs. 3 BRAGO) ist teilweise begründet.

Der Gegenstandswert für das Verfahren ist wie folgt zu errechnen:

Die Anträge der Klageschrift zu 1) bis 3) hat das Arbeitsgericht zutreffend auf drei Monatseinkommen festgesetzt. Auf die insoweit gegebene Begründung wird Bezug genommen.