LAG Thüringen - Beschluß vom 07.10.1996
8 Ta 135/96
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
AGS 1997, 18
Vorinstanzen:
ArbG Jena, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 476/95

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert - Beschäftigungsdauer

LAG Thüringen, Beschluß vom 07.10.1996 - Aktenzeichen 8 Ta 135/96

DRsp Nr. 2001/5434

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert - Beschäftigungsdauer

1. Bei einer Rechtsstreitigkeit über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, mit der der Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit erreichen will, ist der Gegenstandswert auf den Regelwert des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG von drei Bruttomonatsgehältern des Klägers festzusetzen.2. Auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zum Ausspruch der Kündigung kommt es nicht an (entgegen BAG EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 36), da sich die Wertfestsetzung nicht an der Dauer des Arbeitsverhältnisses, sondern am Interesse des Klägers ab Obsiegen mit seinem Feststellungsantrag (§ 3 ZPO) auszurichten hat.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG statthafte Beschwerde ist nicht begründet, weil das Arbeitsgericht für die vorliegende Kündigungsschutzklage zu Recht den Gegenstandswert auf das dreifache monatliche Bruttogehalt des Klägers festgesetzt hat.