LAG Berlin - Beschluß vom 15.04.1980
2 Ta 17/80 (Kost)
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

LAG Berlin, Beschluß vom 15.04.1980 - Aktenzeichen 2 Ta 17/80 (Kost)

DRsp Nr. 2001/5292

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

1. Bei arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten über das Bestehen, Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses umfasst der Streitwert in der Regel den Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts (§ 12 Abs. 7 ArbGG).2. Der vorgenannte Regelstreitwert ist jedoch nicht schematisch festzusetzen; er darf unterschritten werden, wenn sich das mit der Klage verfolgte Interesse auf einen kürzeren Zeitraum beschränkt oder aus anderen konkreten Gründen als unter dem Regelwert liegend angenommen werden muß.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

Der Kläger war seit dem 11. Juli 1979 bei dem Beklagten, der eine Wäscherei und chemische Reinigung betreibt, als Kundensachbearbeiter mit verantwortlicher Führung einer Portokasse beschäftigt und erhielt ein Monatsgehalt von 1.900,-- DM brutto. Am 27./28. November 1979 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Begründung fristlos, der Kläger habe unentschuldigt gefehlt und die Portokasse mit einem Fehlbetrag von 141,81 DM unregelmäßig geführt.