LAG München - Beschluß vom 30.10.1990
5 Ta 135/90
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1868
DB 1991, 2248
LAGE § 19 GKG Nr. 12
NZA 1992, 140
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 21.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5961/90

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

LAG München, Beschluß vom 30.10.1990 - Aktenzeichen 5 Ta 135/90

DRsp Nr. 2000/3945

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

Wird neben dem Antrag auf Feststellung, daß eine Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst habe, hilfsweise für den Fall des Obsiegens beantragt, den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung des Klägers zu verurteilen, ist der Wert dieses uneigentlichen Hilfsantrags dem Wert der Kündigungsschutzklage hinzuzurechnen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

I.

Die Beklagte hat dem Kläger, der bei ihr seit 01.05.1989 zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt von 6.500,-- DM beschäftigt war, am 15.05.1990 entlassen. Mit Schriftsatz vom 16.05.1990 hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben und beantragt:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 15.05.1990 nicht aufgelöst wurde, sondern über den Kündigungstermin hinaus fortbesteht.

2. hilfsweise

die beklagte Partei für den Fall des Obsiegens zu verurteilen, die Klagepartei zu einem Gehalt von DM 6.500,-- brutto wie bisher als Außendienstleiter zunächst bis zur Rechtskraft weiterzubeschäftigen.

Die Parteien haben den Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich vom 02.07.1990 erledigt.

I.