LAG Bremen - Beschluß vom 20.11.1980
4 Ta (5 H) 42/80
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BGB § 620 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 1981, 285
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 10.10.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7215/80

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

LAG Bremen, Beschluß vom 20.11.1980 - Aktenzeichen 4 Ta (5 H) 42/80

DRsp Nr. 2001/5295

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

1. Bei einer Kündigungsschutzklage und einer Klage auf Weiterbeschäftigung über den Kündigungstermin hinaus, ist neben dem Wert für die Kündigungsschutzklage (dreifaches Monatseinkommen) für den Weiterbeschäftigungsanspruch ein weiterer Streitwert zu berücksichtigen. 2. In Anbetracht der Tatsache, daß das Arbeitslosengeld 68 % des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts beträgt, hat ein Weiterbeschäftigter im Normalfall real 32 % mehr an Einkommen zur Verfügung als ein Arbeitsloser. Deshalb ist beim Wert des Weiterbeschäftigungsanspruchs im Regelfall von einem Drittel des Monatseinkommens auszugehen und in analoger Anwendung von § 12 Abs. 7 ArbGG auf das reale Mehreinkommen in einem Vierteljahr abzustellen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BGB § 620 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 10.10.1980 hat das Arbeitsgericht den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit entsprechend den Vorstellungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 24.9.1980 (Bl. 20 d.A.) und entgegen der eigenen Absichtserklärung vom 17.9.1980 (Bl. 18 d.A.) sowie entgegen den Einwendungen des Bezirksrevisors vom 25.9.1980 (Bl. 21 d.A.) auf DM 8.725,60 festgesetzt.

Wegen der Begründung des Beschlusses wird auf Bl. 23 und 24 der Gerichtsakte Bezug genommen.