LAG Düsseldorf - Beschluß vom 05.01.1989
7 Ta 406/88
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; GKG § 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 1989, 955
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 18.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3179/88

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 05.01.1989 - Aktenzeichen 7 Ta 406/88

DRsp Nr. 2001/5301

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

Klagt der Arbeitnehmer in einem Verfahren gegen die Kündigung und erstrebt er zugleich Weiterbeschäftigung, liegt ein Eventualhilfsantrag vor mit der Folge (§ 19 Abs. 4 GKG), daß der Wert für die Weiterbeschäftigungsklage nicht gesondert festzusetzen ist.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; GKG § 19 Abs. 4 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 25 Abs. 2 GKG) ist erfolglos.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Eventualhilfsantrag nicht streitwerterhöhend bewertet. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer. Zur Begründung wird auf die Entscheidung vom 24.3.1988 - 7 Ta 3/88 - verwiesen.

Hier hat der Kläger eindeutig den Beschäftigungsantrag nur für den Fall des Obsiegens im Kündigungsstreit gestellt. Entschieden ist hierüber nicht. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich. Damit scheidet eine Bewertung des Beschäftigungsantrages aus.

Abschließend wird das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass über die Höhe des Streitwerts in einem Beschluss zu befinden ist.

Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

Hinweise:

Anmerkung:

Mümmler, JurBüro 1989, 955

Vorinstanz: ArbG Wuppertal, vom 18.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3179/88
Fundstellen
JurBüro 1989, 955