LAG Düsseldorf - Beschluß vom 12.10.1988
7 Ta 300/88
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; KO § 148 ;
Fundstellen:
JurBüro 1989, 955
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 09.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1871/88

Streitwert: Kündigung - Kündigung durch Konkursverwalter - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 12.10.1988 - Aktenzeichen 7 Ta 300/88

DRsp Nr. 2001/5302

Streitwert: Kündigung - Kündigung durch Konkursverwalter - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

Auch bei einer durch den Konkursverwalter vorgenommenen (ordentlichen) Kündigung, die mit dem Ziel des unbegrenzten Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses angefochten wird, beläuft sich der Streitwert gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG auf drei Monatseinkommen; § 148 KO findet keine Anwendung.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; KO § 148 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 25 Abs. 2 GKG) ist begründet.

Die Klägerin hat mit der Kündigungsschutzklage das unbegrenzte Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht, indem sie beantragt hat, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 28.4.1988 nicht aufgelöst worden ist. Sie hat nicht etwa nur die Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gerügt, sondern die Unwirksamkeit der Kündigung insgesamt. Damit ist der Gegenstandswert der Klage nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG mit drei Monatsverdiensten zu bemessen.