LAG Chemnitz - Beschluß vom 14.06.1993
4 Ta 12/93
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 97

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

LAG Chemnitz, Beschluß vom 14.06.1993 - Aktenzeichen 4 Ta 12/93

DRsp Nr. 2001/5422

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

Wird neben der Kündigungsschutzklage auch ein Antrag auf Weiterbeschäftigung gestellt, ist dieser mit einem Monatsbruttoeinkommen zu bewerten.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat Klage erhoben mit den Anträgen:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 28.09.1992 aufgelöst wird, sondern über den 30.11.1992 hinaus unverändert fortbesteht.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lehrer weiterzubeschäftigen.

Nach Verfahrensabschluss durch Vergleich hat das Arbeitsgericht Chemnitz den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf DM 12.108,00 festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 24.03.1993 vom Beteiligten zu 2. eingelegte Beschwerde, die vom Beteiligten zu 4. für begründet erachtet wird. Die Beschwerde vertritt die Auffassung, dass eine Streitwertaddition stattzufinden habe. Der Weiterbeschäftigungsantrag bemesse sich mit einem weiteren Monatsentgelt.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23.04.1993 der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.