LAG Köln - Beschluß vom 08.03.1989
5 Ta 3/89
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
DRsp VI(646)135c
JurBüro 1989, 1109
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 79
MDR 1989, 673
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 14.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1242/88

Streitwert: Kündigung mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren - Differenztheorie

LAG Köln, Beschluß vom 08.03.1989 - Aktenzeichen 5 Ta 3/89

DRsp Nr. 1992/11811

Streitwert: Kündigung mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren - Differenztheorie

Wird in zeitlichem Abstand zu einer ersten Kündigung eine weitere Kündigung ausgesprochen, so ist zur Ermittlung des Gegenstandswerts außer dem dreifachen Monatsentgelt für die erste Kündigung die Zeitdifferenz zwischen den einzelnen Kündigungen wertmäßig zu berücksichtigen, wobei allerdings die zweite Kündigung wegen der Bedeutung einer Kündigungsschutzklage jedenfalls mit einem Mindestwert von einem Monatsgehalt zu bewerten ist (Fortführung und Modifizierung von Landesarbeitsgericht Köln EzA § 12 ArbGG Streitwert Nr. 29).

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Hinweise:

Anmerkung:

Mümmler, JurBüro 1989, 1109

Vorinstanz: ArbG Siegburg, vom 14.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1242/88
Fundstellen
DRsp VI(646)135c
JurBüro 1989, 1109
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 79