LAG Köln - Beschluss vom 04.07.1995
10 Ta 80/95
Normen:
BRAGO § 9 Abs. 2 ; GKG §§ 19, 25 ;
Fundstellen:
AGS 1996, 4
JurBüro 1996, 146
LAGE § 19 GKG Nr. 15
MDR 1995, 1150
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 3 (17) Ca 10096/92 - 25.05.94,

Streitwert: Kündigung und Antrag auf Weiterbeschäftigung

LAG Köln, Beschluss vom 04.07.1995 - Aktenzeichen 10 Ta 80/95

DRsp Nr. 2001/4248

Streitwert: Kündigung und Antrag auf Weiterbeschäftigung

1. Der unechte Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung ist kein Hilfsantrag im Sinne des § 19 GKG, der nur dann einen eigenen Wert hätte, wenn über ihn (positiv) entschieden wäre (entgegen LAG Düsseldorf JurBüro 1989, 1726; ebenso LAG Hamburg vom 26.03.1992 - 4 Ta 21/91). 2. Der Wert des Weiterbeschäftigungsantrages wird derzeit noch unverändert mit zwei Monatsbezügen angesetzt, um die Einheitlichkeit der Bezirksrechtsprechung zu wahren.

Normenkette:

BRAGO § 9 Abs. 2 ; GKG §§ 19, 25 ;

Gründe:

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Gründe:

I.

Die Beschwerde ist zulässig.

Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil (§ 61 Abs. 1 ArbGG) steht der Zulässigkeit eines gesonderten Antrages auf Wertfestsetzung nach §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 GKG nicht im Wege (vgl. LAG Hamm, Düsseldorf, München, Schleswig-Holstein in LAGE § 9 BRAGO Nr. 2 - 6; LAGE § 25 Nr. 1 - 8; allg. Meinung). Die "Beschwerde" vom 19.10.1994 - Eingang 21.10.1994 - ist als ein solcher Antrag auszudeuten, den das Arbeitsgericht mit dem formlos übersandten Schreiben vom 20.12.94 beschieden hat (Bl. 62 d.A.). Das Schreiben des Rechtsanwalts der Beklagten vom 12.01.1995 - Eingang 16.01.95 - ist die dagegen eingelegte Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat (Bl. 64 d.A.). Sie ist nach dem Beschwerdewert an sich statthaft und auch nicht verfristet, mithin letztlich zulässig.