Gründe:
I.
Die Beschwerde ist zulässig.
Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil (§ 61 Abs. 1 ArbGG) steht der Zulässigkeit eines gesonderten Antrages auf Wertfestsetzung nach §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 GKG nicht im Wege (vgl. LAG Hamm, Düsseldorf, München, Schleswig-Holstein in LAGE § 9 BRAGO Nr. 2 - 6; LAGE § 25 Nr. 1 - 8; allg. Meinung). Die "Beschwerde" vom 19.10.1994 - Eingang 21.10.1994 - ist als ein solcher Antrag auszudeuten, den das Arbeitsgericht mit dem formlos übersandten Schreiben vom 20.12.94 beschieden hat (Bl. 62 d.A.). Das Schreiben des Rechtsanwalts der Beklagten vom 12.01.1995 - Eingang 16.01.95 - ist die dagegen eingelegte Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat (Bl. 64 d.A.). Sie ist nach dem Beschwerdewert an sich statthaft und auch nicht verfristet, mithin letztlich zulässig.