LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.09.1980
25 Sa 434/80
Fundstellen:
AuR 1981, 156
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.05.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1479/80

Streitwert: Kündigungsschutzklage - Weiterbeschäftigungsanspruch

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.1980 - Aktenzeichen 25 Sa 434/80

DRsp Nr. 2001/14241

Streitwert: Kündigungsschutzklage - Weiterbeschäftigungsanspruch

Macht der Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozess auch einen Weiterbeschäftigungsanspruch durch entsprechenden Klageantrag geltend, ist bei der Festsetzung des Streitwertes neben dem Kündigungsschutzantrag der Wert des Beschäftigungsanspruchs besonders zu berücksichtigen. Eine Identität des Streitwertgegenstandes hinsichtlich beider Klageanträge besteht nicht. Es handelt sich vielmehr um mehrere prozessuale Ansprüche, über die im Rechtsstreit auch unterschiedlich entschieden werden kann. Im vorliegenden Fall sind der Kündigungsschutzantrag mit drei Monatsbezügen und der Beschäftigungsanspruch mit zwei Monatsbezügen des Arbeitnehmers bewertet worden.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer fristgerechten Kündigung vom 14.2.1980 zum 6.3.1980 sowie über die Frage der Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der Kläger, geboren am 21.1.1948, zwei Kinder, war seit dem 28.11.1977 als Arbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Er verrichtete zunächst die Tätigkeit eines Druckgießers. Ab 2.10.1979 war der Kläger im Schmiede- und Druckgussbereich mit dem "Abgraten und Lichtprüfen von Druckgussteilen" beschäftigt. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 12,30 DM brutto.

Der Kläger war während folgender Zeiten arbeitsunfähig krank: